Rechtliche Grundlagen zum Sachkundenachweis

Stand: Juli 2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Rund um den Sachkundenachweis für Hunde gibt es in Österreich seit dem 1. Juli 2026 zwei Ebenen, die man auseinanderhalten muss: die neue bundesweite Sachkundepflicht nach dem Tierschutzgesetz und die landesrechtlichen Regelungen einzelner Bundesländer (etwa das NÖ Hundehaltegesetz oder das Salzburger Landes-Sicherheitsgesetz). Beide können nebeneinander gelten. Auf dieser Seite erklären wir beide Ebenen, wie sie zusammenspielen und was das konkret für dich bedeutet.

Der bundesweite Sachkundenachweis seit 1. Juli 2026

Mit der Novelle des österreichischen Tierschutzgesetzes (§ 13 Abs. 4 TSchG, BGBl. I Nr. 124/2024) und ihrer Durchführung in § 2a der 2. Tierhaltungsverordnung (2. THVO, BGBl. II Nr. 144/2026, kundgemacht am 18. Juni 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026) gilt ein verpflichtender Sachkundenachweis für Hundehalter:innen erstmals bundesweit. Er ist zweistufig aufgebaut:

  • Theorieteil – 4 × 60 Minuten VOR der Anschaffung: Du absolvierst die vier Theorie-Einheiten, bevor der Hund bei dir einzieht. Die Theorie darf online abgehalten werden.
  • Praxisteil – 2 × 60 Minuten mit dem eigenen Hund: Die beiden Praxis-Einheiten absolvierst du binnen 12 Monaten ab Beginn der Haltung, gemeinsam mit deinem Hund. Der Hund muss dafür mindestens 6 Monate alt sein.

Wer ist betroffen? Die Pflicht trifft Personen, die ab dem 1. Juli 2026 neu einen Hund übernehmen – maßgeblich ist, wer laut Heimtierdatenbank als Halter:in eingetragen ist. Wer seinen Hund vor dem Stichtag übernommen und registriert hat (Bestandshalter), fällt nicht darunter.

Ausgenommen von der Bundespflicht sind – neben den Bestandshaltern – insbesondere Personen, die kraft ihres Status oder Berufs bereits über die nötige Sachkunde verfügen:

  • Tierärzt:innen,
  • tierschutzqualifizierte bzw. zertifizierte Hundetrainer:innen,
  • aktive Trainer:innen und Leistungsrichter:innen des ÖKV, ÖJGV oder ÖHU,
  • Absolvent:innen des Universitätslehrgangs „Angewandte Kynologie“,
  • Personen, die in den letzten zwei Jahren bereits einen Hund gehalten haben, sowie Bestandshalter, die den Hund vor dem 1. Juli 2026 übernommen haben.

Die bundesweite Regelung soll für einheitliche Mindeststandards in ganz Österreich sorgen. Bitte prüfe vor der Anschaffung deines Hundes die jeweils geltenden Anforderungen bei deiner zuständigen Behörde (Gemeinde bzw. Bezirksverwaltungsbehörde).

Übergangsregelung: Landeskurse bis 30. Juni 2027 (§ 2a Abs. 5 Z 15)

Der neue Bundes-Sachkundekurs deckt laut den FAQ des Gesundheitsministeriums nur Belange des Bundes-Tierschutzgesetzes ab und ersetzt die Kurse der Länder nicht. Die landesrechtlichen Sachkundenachweise – etwa nach dem NÖ Hundehaltegesetz oder dem Salzburger Landes-Sicherheitsgesetz – gelten also auch ab dem 1. Juli 2026 weiter und bleiben Voraussetzung für die Hundeanmeldung in der Gemeinde.

Zusätzlich gilt eine klare Übergangsregelung: Nach § 2a Abs. 5 Z 15 der 2. Tierhaltungsverordnung ist vom 4-stündigen Bundes-Theoriekurs befreit, wer bis zum 30. Juni 2027 auf Grund einer landesgesetzlichen Regelung einen theoretischen Landes-Sachkundenachweis erlangt. Ein jetzt absolvierter Landeskurs verliert also nicht seinen Wert – im Gegenteil: Du erfüllst deine aktuelle Landes-Pflicht und ersparst dir zugleich den Bundes-Theoriekurs; höchstens die 2-stündige Praxiseinheit bleibt.

Diese Anrechnung ist nach Auskunft des Landes NÖ wohnsitzneutral: Es genügt, den theoretischen Landes-Sachkundenachweis bis 30. Juni 2027 erlangt zu haben – auch wenn er in einem anderen Bundesland erworben wurde. Das ist eine Auslegung des Landes NÖ; im Zweifel klärst du die Anrechnung am besten kurz mit deiner zuständigen Behörde ab. Künftig ist zudem möglich, dass Bundes- und Landeskurse kombiniert abgehalten werden, damit nicht zwei getrennte Kurse besucht werden müssen – das liegt in der Zuständigkeit der Bundesländer.

Ausnahmen & Befreiungen – brauche ich den Nachweis überhaupt?

Nicht jede:r muss den Sachkundenachweis neu erbringen. Von der bundesweiten Sachkundepflicht befreit ist vor allem, wer bereits über die nötige Sachkunde verfügt – sei es, weil zuletzt schon ein Hund gehalten wurde, oder kraft Status bzw. Beruf. Zu den wichtigsten Ausnahmen zählen:

  • Bestandshalter:innen bzw. Personen, die in den letzten zwei Jahren bereits einen Hund gehalten haben.
  • Tierärzt:innen.
  • Zertifizierte bzw. tierschutzqualifizierte Hundetrainer:innen.
  • Aktive Trainer:innen und Leistungsrichter:innen des ÖKV, ÖJGV oder ÖHU.
  • Absolvent:innen des Universitätslehrgangs „Angewandte Kynologie“.

Ob eine dieser Ausnahmen in deinem Fall tatsächlich greift, hängt von deiner konkreten Situation und den Nachweisen ab, die du vorlegen kannst. Bist du dir unsicher, kläre das im Zweifel bei der Behörde ab (Gemeinde bzw. Bezirksverwaltungsbehörde) – sie entscheidet, ob deine Befreiung anerkannt wird.

Was passiert ohne Sachkundenachweis?

Wer als halterpflichtige Person einen erforderlichen Sachkundenachweis nicht erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Diese kann von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Verwaltungsstrafe geahndet werden. Im Extremfall – etwa wenn wesentliche Halterpflichten dauerhaft nicht erfüllt werden – reichen die möglichen Maßnahmen bis zur Abnahme des Hundes.

Konkrete Strafbeträge nennen wir hier bewusst nicht: Wie hoch eine Strafe ausfällt und welche Schritte im Einzelfall gesetzt werden, richtet sich nach den jeweils maßgeblichen Landesgesetzen und der Entscheidung deiner zuständigen Behörde. Der einfachste Weg, dem aus dem Weg zu gehen, ist ohnehin, den Nachweis rechtzeitig zu erbringen.

Wer darf die Kurse abhalten? (Theorie vs. Praxis)

Beim Thema „wer darf was“ werden oft drei verschiedene Ebenen vermischt. Sauber getrennt sieht es so aus:

  • 1. Als Halter:in befreit sein. Manche Personen müssen den Nachweis für den eigenen Hund gar nicht erst erbringen, weil sie kraft Status oder Beruf als sachkundig gelten (siehe die Ausnahmen oben: Tierärzt:innen, zertifizierte Trainer:innen, aktive ÖKV-/ÖJGV-/ÖHU-Funktionär:innen, Absolvent:innen des ULG „Angewandte Kynologie“, Bestandshalter). Das betrifft nur die eigene Nachweispflicht.
  • 2. Den Theorieteil abhalten dürfen. Wer den 4-stündigen Theoriekurs für andere vortragen möchte, braucht fachliche Eignung, langjährige einschlägige Erfahrung und Unbescholtenheit. Es gibt keine zentrale „Bundesliste“ der Vortragenden – jede Landesregierung veröffentlicht die geeigneten Vortragenden für ihr Bundesland selbst. Verpflichtend ist außerdem die Verwendung der einheitlichen Kursunterlagen der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz.
  • 3. Den Praxisteil abhalten dürfen. Für die 2-stündige Praxiseinheit gelten zusätzliche Anforderungen: Vortragende brauchen darüber hinaus eine tierschutzkonforme Ausbildung im Sinne der einschlägigen Verordnung (BGBl. II Nr. 56/2012).

Kurz zur häufigen Frage: Tierärzt:innen sind für den Theorieteil schon kraft Beruf geeignet. Für den Praxisteil ist zusätzlich eine verhaltensmedizinische bzw. tierschutzkonforme Zusatzqualifikation erforderlich.

Regelung je Bundesland

Neben der Bundespflicht haben einzelne Bundesländer eigene Sachkunde-Regelungen. Diese gelten weiter – hier die für uns relevanten Länder im Überblick.

Niederösterreich – NÖ Hundehaltegesetz (seit 1. Juni 2023)

Auf Grundlage des NÖ Hundehaltegesetzes und der NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023 musst du in Niederösterreich einen Allgemeinen Sachkundenachweis erbringen, wenn du dir einen neuen Hund anschaffst und in den zwei Jahren davor keinen Hund gehalten hast. Der Nachweis ist Voraussetzung für die Hundeanmeldung in der Gemeinde (umgangssprachlich „NÖ Hundepass“). Der Kurs umfasst mindestens 3 Stunden und wird von qualifizierten Personen abgehalten:

  • 1 Stunde durch eine Tierärztin / einen Tierarzt: Gesundheit, artgerechte Haltung, Pflege und Ernährung.
  • 2 Stunden durch eine fachkundige Person (z. B. Hundetrainer:in): Hundeverhalten, Körpersprache, Erziehung, Stressmanagement und rechtliche Aspekte im Alltag.

Das Recht unterscheidet dabei zwischen dem Allgemeinen Sachkundenachweis (3 Stunden) für die Haltung „gewöhnlicher“ Hunde – diesen kannst du über unsere Online-Live-Kurse erwerben – und dem erweiterten Sachkundenachweis für Hunde, die landesrechtlich als „Listenhunde“ eingestuft oder durch ein Beißverhalten auffällig geworden sind. Für den erweiterten Nachweis gelten strengere Anforderungen inklusive Praxisteil; informiere dich dafür bitte direkt bei deiner Gemeinde bzw. Bezirksverwaltungsbehörde. Der theoretische NÖ-Kurs zählt bis 30. Juni 2027 zugleich als Theorieteil des Bundes-Sachkundenachweises (vom Land NÖ bestätigt).

Salzburg – § 21 Salzburger Landes-Sicherheitsgesetz (S.LSG)

In Salzburg ist der Sachkundenachweis in § 21 des Salzburger Landes-Sicherheitsgesetzes geregelt. Bisher umfasste er rund 2 Stunden Theorie. Ab Juli 2026 steigt der Umfang laut Berichterstattung (ORF Salzburg) auf 4 Stunden Theorie plus 2 verpflichtende Praxisstunden. Salzburg plant, den Landes- und den Bundes-Theorieteil in einer kombinierten Kurs-Veranstaltung abzuhalten, damit nicht zwei getrennte Kurse nötig sind.

Praxisteil & unser Angebot

Neu am Bundes-Sachkundenachweis ist die 2-stündige Praxiseinheit mit dem eigenen Hund. Sie wird nach dem Beginn der Haltung absolviert (binnen 12 Monaten, Hund mindestens 6 Monate alt) und ergänzt die Theorie um das praktische Üben im Alltag. Anders als die Theorie lässt sich die Praxis naturgemäß nicht rein online abbilden.

Ehrlich gesagt, wie es bei uns steht: Den Theorieteil kannst du schon heute über unsere anerkannten Online-Live-Kurse absolvieren. Für den Praxisteil läuft unser Zulassungsprozess als Praxis-Anbieter in Niederösterreich und Salzburg bereits. Sobald die Praxis-Termine in deinem Bundesland starten, wollen wir dich durchgängig begleiten – von der Theorie bis zum fertigen Nachweis. Bis dahin kannst du dich unverbindlich für die Praxiseinheit vormerken lassen.

Weitere rechtliche Pflichten für Hundehalter

  • Meldepflicht: Du musst deinen Hund bei der zuständigen Gemeinde melden. Bei der Anmeldung ist der Sachkundenachweis vorzulegen.
  • Haftpflichtversicherung: Für deinen Hund muss eine gültige Hunde-Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 725.000 € bestehen.
  • Chip- und Registrierungspflicht: Alle Hunde in Österreich müssen mit einem zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Mikrochip gekennzeichnet und in der Heimtierdatenbank registriert sein.
  • Leinen- und Maulkorbpflicht: An öffentlichen Orten besteht – je nach lokaler Verordnung – eine Leinen- oder Maulkorbpflicht, mancherorts auch beides.

Offizielle Quellen & Gesetzestexte

Alle Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden offiziellen Quellen — dort kannst du die Rechtslage jederzeit selbst nachlesen:

Hinweis: Diese Seite bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze und Verordnungen sowie die Auskunft deiner zuständigen Behörde.